4.2. Der vom Kläger angeführten Rechtsfolge von Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB geht als Tatbestandsvoraussetzung vor, dass der nach Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB berechnete Taggeldansatz um mindestens 10 % vom nach Art. 6 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 ZB berechneten Taggeldansatz abweicht. Der Kläger macht lediglich geltend, der Taggeldansatz nach Art. 6 Ziff. 1 Abs. 5 ZB betrage Fr. 657.53 sowie jener nach Art. 6 Ziff. 1 Abs. 1 und 4 ZB Fr. 336.35 (vgl. insb. Klage, S. 5). Insbesondere der Taggeldansatz von Fr. 657.53 und auch dessen Berechnungsgrundlage respektive dessen rechnerische Herleitung durch den Kläger werden von der Beklagten bestritten (Klageantwort, S. 4 ff.).