Unterliegt der Verdienst starken Schwankungen (z.B. Provisionsbezüger, unregelmässiger Arbeitseinsatz), so wird für die Berechnung des Taggeldes der in den letzten 12 Monaten vor dem Krankheitsbeginn erzielte Lohn durch 365 geteilt. Eine starke Schwankung liegt vor, denn das so berechnete Taggeld um mindestens 10% vom gemäss vorstehenden Absätzen berechneten Taggeld abweicht." Die Beklagte sieht einen Anwendungsfall von Abs. 1 und 4. Der Kläger geht hingegen von der Massgeblichkeit von Abs. 5 aus.