Urteile des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 4. 4.1. Der Streit der Parteien hat im Wesentlichen die Festsetzung des Taggeldansatzes zum Gegenstand, welcher nach übereinstimmenden Parteivorbringen nach Art. 6 Ziff. 1 ZB zu berechnen ist. Differenzen bestehen indes hinsichtlich der konkreten Berechnungsweise beziehungsweise der Auslegung dieser Bestimmung, welche – soweit hier relevant – wörtlich wie folgt lautet: -7-