2. Die Arbeitgeberin des Klägers hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 2. Dezember 2015 in Klagebeilage [KB] 3 resp. Klageantwortbeilage [AB] 82). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Zusatzbedingungen (ZB) in ihrer Ausgabe 2008 (siehe wiederum KB 2 resp. AB 82; vgl. zum Ganzen Klage, S. 5 ff., und Klageantwort, S. 4 ff.).