1. Der Kläger fordert von der Beklagten zuletzt für die Periode vom 25. Oktober 2022 bis 31. August 2023 die auf einem Taggeldansatz von Fr. 657.53 basierende Nachzahlung von Krankentaggeldern von insgesamt Fr. 83'458.40 zuzüglich Verzugszinsen. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dem Kläger stünden lediglich Krankentaggeldleistungen basierend auf einem Taggeldansatz von Fr. 336.35 zu, welche sie bereits erbracht habe. -4-