"1. Die Klage vom 20. Juli 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.4. Mit Replik vom 20. Februar 2024, Duplik vom 4. März 2024 und klägerischer Stellungnahme vom 22. März 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.