2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2023) wird im Umfang von Fr. 19'635.45 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 18'535.45 seit 11. Februar 2023 beseitigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung - 10 -