5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.2. Der Beklagten steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der (weitestgehend) obsiegenden Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 19'635.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2023 auf Fr. 18'535.45 zu bezahlen.