4. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 19'635.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2023 auf Fr. 18'535.45 zu bezahlen. Der Betrag von Fr. 19'635.45 setzt sich zusammen aus Fr. 18'535.45 an Prämienausständen, Fr. 300.00 Mahngebühren, Fr. 500.00 Vertragsauflösungskosten und Fr. 300.00 Betreibungsspesen. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung -9- Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2023; KB 10) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang zu beseitigen. Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.