Soweit die geltend gemachte Verzugszinsforderung ab 1. Januar 2023 die noch offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 18'535.45 betrifft (vgl. vorne E. 3.2.), ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der Beklagten am 13. Januar 2023 die "Neue Schlussabrechnung" zugestellt und sie darin aufgefordert hat, die Ausstände bis zum 10. Februar 2023 zu begleichen (KB 9). Somit ist auf der Beitragsforderung von Fr. 18'535.45 ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, d.h. ab dem 11. Februar 2023, ein Verzugszins in der gesetzlichen Höhe von 5 % geschuldet (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR).