Gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig; alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Mutationen (z.B. Neueintritten) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrags wird der Arbeitgeber für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 des Anschlussvertrags gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern (KB 1).