Der von der Klägerin geltend gemachte Mindestbetrag von Fr. 500.00 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Vertragsauflösungskosten wurden somit rechtmässig erhoben. 3.6. Zudem fordert die Klägerin "vertragliche Inkassomassnahmenskosten". Auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 22. Februar 2023 ist diesbezüglich die Position "Betreibungsspesen" in Höhe von Fr. 300.00 aufgeführt (KB 10). Die "Kosten rechtl. Inkasso" in Höhe von Fr. 300.00 sind bereits in der Grundforderung von Fr. 20'707.80 enthalten (E. 3.1. hiervor sowie Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften [KB 5] sowie Schlussabrechnung vom 13. Januar 2023 [VB 9]).