2.8. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Beklagte das von ihr am 28. Januar 2024 zuhanden der Klägerin ausgefüllte Formular "Austritt aus der Personalvorsorge" zu den Akten. 2.9. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Forderung um Fr. 1'815.70 reduziere. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht bei Streitigkeiten (u.a.) zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113).