2.3. Mit Replik vom 17. November 2023 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 11. Dezember 2023 hielt die Beklagte sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest. 2.5. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 nahm die Klägerin Stellung zur Duplik. -3- 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie an der Klage im gesamten Umfang festhalte bzw. auf welche Höhe sich ihre Forderung noch belaufe. 2.7. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte.