1. 1.1. Mit Anschlussvertrag Nr. [...] vom 17. Februar 2020 schloss sich die Beklagte als Arbeitgeberin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden per 1. März 2020 der Klägerin an. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Oktober 2021.