Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.22 / mg / ks Art. 32 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, Postfach, 8050 Zürich Beklagte A._____ GmbH Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Anschlussvertrag Nr. [...] vom 17. Februar 2020 schloss sich die Be- klagte als Arbeitgeberin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmenden per 1. März 2020 der Klägerin an. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. Okto- ber 2021. 1.2. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ vom 22. Feb- ruar 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 22'523.50 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2023 sowie Zinsen vom 1. Januar bis 31. De- zember 2022 in Höhe von Fr. 576.10, Betreibungsspesen von Fr. 300.00 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Die Beklagte erhob am 3. Mai 2023 Rechtsvorschlag gegen die Betreibung. 2. 2.1. Am 10. Juli 2023 erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 22'523.50, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.01.2023, zuzüglich CHF 576.10 Zins bis 31.12.2022 und vertragliche Inkassomassnah- menskosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen, 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 29. September 2023 (Datum der Postaufgabe) be- antragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 17. November 2023 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbe- gehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 11. Dezember 2023 hielt die Beklagte sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest. 2.5. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 nahm die Klägerin Stellung zur Duplik. -3- 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Januar 2024 wurde die Klä- gerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie an der Klage im gesam- ten Umfang festhalte bzw. auf welche Höhe sich ihre Forderung noch be- laufe. 2.7. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich festhalte. 2.8. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Beklagte das von ihr am 28. Januar 2024 zuhanden der Klägerin ausgefüllte Formular "Austritt aus der Personalvorsorge" zu den Akten. 2.9. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Forderung um Fr. 1'815.70 reduziere. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht bei Streitigkeiten (u.a.) zwi- schen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern den Sachverhalt von Am- tes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klage- verfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dement- sprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert dar- zulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die einge- klagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Be- streitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz un- genügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheis- sen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). -4- 1.2. Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die Be- klagte seit Vertragsbeginn die fälligen Vorsorgebeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 22'523.50 bzw. – unter Berücksichtigung der am 31. Januar 2024 erfolgten Meldung des Austritts aus der Personalvorsorge per 31. Juli 2021 – von Fr. 20'707.80 nicht bezahlt habe und ihr überdies auf diese Forde- rung 5 % Zins seit dem 1. Januar 2023 sowie bis zum 31. Dezember 2022 aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 576.10 und "Inkassokosten" schulde (Klageschrift S. 2; Eingabe vom 2. Februar 2024). Die Beklagte bestreitet zwar nicht, der Klägerin noch Beiträge zu schulden, macht aber im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die geforderten Beträge zusammensetzen würden, insbesondere sei der ihr in der Schlussabrechnung in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 23'099.60 (vgl. "Neue Schlussabrechnung" vom 13. Januar 2023, Kla- gebeilage [KB 9]) nicht nachvollziehbar. Zudem sei die geltend gemachte Forderung überhöht. 2. 2.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. 2.2. Mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages (KB 1) verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin die von dieser in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (vgl. Ziff. 10 des Anschlussvertrages). 3. 3.1. Gemäss Klageschrift, Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2024 und den eingereichten Klagebeilagen setzt sich die Forderung der Klägerin aus den folgenden Beträgen zusammen: -5- Prämienforderung 2020 8'343.50 KB 5; KB 6 S. 1 Prämienforderung 2020 9'980.00 KB 5; KB 6 S. 3 Verzugszins per 31. Dezember 2020 48.80 KB 5; Mahnung vom 15. Februar 2021 100.00 KB 5 Mutation Austritt Mitarbeiter - 1'294.70 KB 5; KB 6 S. 5 Mahnung vom 9. April "1900" 100.00 KB 5 Mahnung vom 26. Oktober "1900" 300.00 KB 5 Mahnung vom 9. April "1900" 100.00 KB 5 Mutation Leistungsfall vom tt.mm. 2021 1'430.10 KB 5; KB 6 S. 7 "Kosten Zahlungsplan" vom 28. Juni 2021 250.00 KB 5 "Altersausgleich" - 225.95 KB 5 "Vertragsauflösungskosten" 31. Oktober 2021 500.00 KB 5 "Kosten rechtl. Inkasso" 300.00 KB 5 Zins per 31. Dezember 2021 326.65 KB 5 Mutation Valuta 9. Februar 2022 3'328.60 KB 5; KB 6 S. 9 Austritt Valuta 9. Februar 2022 - 1'210.40 KB 5; KB 6 S. 11 Kosten Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2022 146.90 KB 5; KB10 Saldo 22'523.50 Abrechnungsbetrag zu Gunsten Beklagte gem. - 1'815.70 Eingabe vom 2. Februar 2024 Total Forderungsbetrag 20'707.80 Die geltend gemachte Forderung von nunmehr Fr. 20'707.80 setzt sich so- mit zusammen aus Beiträgen (Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbei- träge) von insgesamt Fr. 18'535.45 (= Fr. 20'351.15 – Fr. 1'815.70 [gemäss Schreiben vom 2. Februar 2024]), Mahnkosten von Fr. 600.00, Kosten des Zahlungsplans von Fr. 250.00, Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.00, Inkassokosten von Fr. 300.00, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 146.90 und Verzugszinsen von Fr. 375.45 (Fr. 48.80 + Fr. 326.65). Zusätzlich macht die Klägerin aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 576.10 (Fr. 13.10 per 21. Dezember + Fr. 563.00 per 31. Dezember 2022 [KB 5 S. 3]) sowie Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 geltend (Klage Rechtsbegehren Ziffer 1). 3.2. Die Klägerin macht, wie dargelegt, eine Beitragsforderung für die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von Fr. 18'535.45 geltend. Die Berechnungsgrund- lagen der einzelnen Beitragsforderungen (Mitarbeiter, Zeitraum, versicher- ter Lohn, etc.) und vorgenommenen Mutationen sind in den eingereichten Abrechnungen detailliert ausgewiesen (vgl. die entsprechenden Aus- standsaufstellungen der Klägerin in KB 5, die einzelnen Prämienabrech- nungen in KB 6 sowie die Schlussabrechnung der Klägerin vom 13. Januar 2023 in KB 9). Die Beitragsforderung von Fr. 18'535.45 ist damit hinrei- chend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. 3.3. Die Klägerin fordert weiter Mahngebühren in Höhe von insgesamt Fr. 600.00 (vgl. KB 5; 9). Das Kostenreglement der Klägerin vom 1. Januar 2010 sieht in Ziffer 2.1 vor, dass für eine eingeschriebene Mahnung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.00 erhoben wird (KB 1 S. 6). Nach -6- Lage der Akten hat die Klägerin für die Mahnungen vom 15. Februar, vom 15. März und vom 15. April 2021 eine Mahngebühr von jeweils Fr. 100.00 erhoben (vgl. KB 7). Die Mahngebühren sind somit im Umfang von total Fr. 300.00 ausgewiesen und finden eine genügende reglementarische Grundlage. Weitere Mahnungen befinden sich nicht bei den Akten und wer- den von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Klägerin sind daher für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit Mahnungen Fr. 300.00 zuzusprechen. 3.4. Weiter macht die Klägerin "Kosten Zahlungsplan" in Höhe von Fr. 250.00 geltend (KB 5). Ein Zahlungsplan findet sich indes nicht in den Akten, so- dass die dafür geltend gemachte Forderung von Fr. 250.00 nicht belegt und der entsprechende Betrag der Klägerin nicht zuzusprechen ist. 3.5. Die Schlussabrechnung der Klägerin vom 13. Januar 2023 (KB 9) sowie das Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften (KB 5) weisen zudem Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.00 aus. Ziff. 17 des Anschlussver- trages verweist für die Kosten einer Vertragsauflösung auf das Kostenreg- lement (KB 1, S. 4). Dieses sieht in Ziff. 3 eine Gebühr von Fr. 100.00 pro versicherte Person, mindestens jedoch Fr. 500.00, vor (KB 1, S. 6). Der Anschlussvertrag wurde von der Klägerin am 7. Oktober 2021 per 31. Ok- tober 2021 gekündigt (KB 8). Der von der Klägerin geltend gemachte Min- destbetrag von Fr. 500.00 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Vertrags- auflösungskosten wurden somit rechtmässig erhoben. 3.6. Zudem fordert die Klägerin "vertragliche Inkassomassnahmenskosten". Auf dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q._____ vom 22. Februar 2023 ist diesbezüglich die Position "Betreibungsspesen" in Höhe von Fr. 300.00 aufgeführt (KB 10). Die "Kosten rechtl. Inkasso" in Höhe von Fr. 300.00 sind bereits in der Grundforderung von Fr. 20'707.80 enthalten (E. 3.1. hier- vor sowie Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften [KB 5] sowie Schlussabrechnung vom 13. Januar 2023 [VB 9]). Der Anschlussvertrag verweist in Ziff. 12 Abs. 2 bezüglich der Kosten für Inkassobemühungen auf das Kostenreglement (KB 1, S. 3). Dieses sieht in Ziff. 2.2 für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens eine Gebühr von Fr. 300.00 vor (KB 1, S. 6). Der entsprechende im Zahlungsbefehl aufge- führte Betrag von Fr. 300.00 ist demnach zwar geschuldet, indes bereits in der Forderung von Fr. 20'707.80 enthalten und dementsprechend nicht zu- sätzlich dazu zuzusprechen. -7- 3.7. 3.7.1. Weiter macht die Klägerin Zahlungsbefehlskosten von Fr. 146.90 geltend (E. 3.1. hiervor, sowie Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften [KB 5] sowie Schlussabrechnung vom 13. Januar 2023 [VB 9]). 3.7.2. Die Betreibungskosten sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegensatz zu Mahngebühren und Umtriebsspesen können Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen werden, sondern sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag zu bezahlen (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV 2003 KV 251 S. 226). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG sind von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Be- treibungskosten in Abzug zu bringen, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 3.7.3. Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvoll- streckung von Gesetzes wegen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3.8. 3.8.1. Die Klägerin macht ferner Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. Januar 2023 auf Fr. 20'707.80 sowie bis 31. Dezember 2022 aufgelaufene Zinsen von Fr. 576.10 geltend (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1; KB 5; 9). Zudem sind in der Forderung von Fr. 20'707.80 Verzugszinsen von Fr. 375.45 (bestehend aus aufgelaufenen Zinsen von Fr. 48.80 per 31. Dezember 2020 und von Fr. 326.65 per 31. Dezember 2021 [vgl. KB 5, E. 3.1. hiervor]) enthalten. 3.8.1. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. an- schlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE- LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). Fehlt es an einer entsprechenden Regelung der Verzugszin- sen, so richten sich diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4). Von Ver- zugszinsen dürfen keine Verzugszinsen erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). Ein Anspruch auf Verzugszinsen für ausserordentliche -8- Kosten resp. Gebühren lässt sich weder aus Art. 66 Abs. 2 BVG noch aus Art. 104 Abs. 1 OR ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1.). Gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags sind die Sparbeiträge jeweils Ende Jahr (31. Dezember) fällig; alle anderen Beiträge sind jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), bei unterjährig durchgeführten Muta- tionen (z.B. Neueintritten) mit Wirkungsdatum der Mutation fällig. Gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrags wird der Arbeitgeber für ausstehende Bei- träge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 des Anschlussvertrags gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, behält sich die Stiftung vor, ausste- hende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich ein- zufordern (KB 1). 3.8.2. Vorliegend ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, wie die Klägerin ihre Verzugszinsforderung von Fr. 48.80 per 31. Dezember 2020 berechnet hat. Ebenso ist unklar, wie die Klägerin die Verzugszinsforderungen von Fr. 326.65 und von Fr. 13.10 per 31. Dezember 2021 sowie die Forderung von Fr. 563.00 per 31. Dezember 2022 berechnet hat. Zudem ist unklar, ob diese Verzugszinsforderungen unzulässigerweise Zinseszinsen sowie Zin- sen auf Mahnungs- und Vertragsauflösungskosten enthalten. Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2022 geforderten Verzugszinsen sind daher nicht zuzusprechen. 3.8.3. Die Klägerin macht zudem einen Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2023 auf Fr. 20'707.80 geltend. Diese Forderung umfasst auch Zinsen sowie Mahnungs- und Vertragsauflösungskosten, worauf kein Ver- zugszins geschuldet ist. Soweit die geltend gemachte Verzugszinsforde- rung ab 1. Januar 2023 die noch offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 18'535.45 betrifft (vgl. vorne E. 3.2.), ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der Beklagten am 13. Januar 2023 die "Neue Schlussabrech- nung" zugestellt und sie darin aufgefordert hat, die Ausstände bis zum 10. Februar 2023 zu begleichen (KB 9). Somit ist auf der Beitragsforderung von Fr. 18'535.45 ab dem ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, d.h. ab dem 11. Februar 2023, ein Verzugszins in der gesetzlichen Höhe von 5 % geschuldet (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR). 4. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 19'635.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2023 auf Fr. 18'535.45 zu bezahlen. Der Betrag von Fr. 19'635.45 setzt sich zusammen aus Fr. 18'535.45 an Prämienausständen, Fr. 300.00 Mahngebühren, Fr. 500.00 Vertragsauflösungskosten und Fr. 300.00 Betreibungsspesen. Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung -9- Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2023; KB 10) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang zu beseiti- gen. Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.2. Der Beklagten steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der (weitestgehend) obsiegenden Klägerin als Sozial- versicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin Fr. 19'635.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2023 auf Fr. 18'535.45 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2023) wird im Umfang von Fr. 19'635.45 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 18'535.45 seit 11. Februar 2023 beseitigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung - 10 - mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert