8 mit Verweis auf KB 18). Da dies vom Kläger nicht in Frage gestellt wird und er in der Folge auch keine weiteren diesbezüglichen Behauptungen aufstellte, erweist sich dessen Klage mit Blick auf die von der Beklagten angeführten aktenkundigen Belege auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3. Dem Kläger steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der obsiegenden Beklagten als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. - 10 -