O., N. 182 ff. zu Art. 34a BVG, und HÜRZELER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 34a BVG). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität erfüllt sind. Zu ergänzen verbleibt, dass die vom Kläger mit Rechtsbegehren-Ziff. 2 anbegehrte "reglementarische Beitragsbefreiung" gemäss der Beklagten bereits gewährt wurde (Klageantwort, Rz. 8 mit Verweis auf KB 18).