3.5. Zusammengefasst hat der Kläger infolge Überentschädigung keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Da dem nach übereinstimmenden Parteivorbringen hier massgebenden Reglement der Beklagten in seiner Ausgabe 2017 und insbesondere dessen Ziff. 5.2 (KB 9; vgl. Klage, Rz. A8 und B12, sowie Klageantwort, Rz. 22) im Wesentlichen zu Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 f. BVV 2 inhaltsgleiche Regelungen und damit keine hier massgebenden abweichenden Bestimmungen zu entnehmen sind, gilt dies auch hinsichtlich allfälliger Leistungen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. E. 3.1.; siehe zum Ganzen MOSER, a.a.O., N. 182 ff.