Einkommen. Selbst wenn dabei, der Rechtsauffassung des Klägers folgend, lediglich der – um eine vom Kläger behauptete (vgl. Klage, Rz. A10 und B15) und von der Beklagten bezweifelte, aber letztlich anerkannte (vgl. Klageantwort, Rz. 35) Soziallohnkomponente von 20 % reduzierte – Jahreslohn des Jahres 2020 von Fr. 34'653.00 ohne variable Lohnbestandteile berücksichtigt wird (Klage, Rz. B15 f.), resultiert – ausgehend vom von der Beklagten angenommenen und für den Kläger günstigeren mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 78'785.00 (vgl. dazu vorne E. 3.4.1.) – bereits eine Überentschädigung von Fr. 3'994.70 (Fr. 78'785.00 x 0.9 – [Fr. 26'940.00 + Fr. 13'308.20 +Fr. 34'653.00]).