3.4.3. Die Parteien gehen in methodischer Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass dem mutmasslich entgangenen Verdienst respektive 90 % davon die dem Kläger ausgerichteten Renten nach UVG und IVG sowie dessen Erwerbseinkommen gegenüberzustellen sind, wobei wiederum das Jahr 2020 massgebend ist. Dies erweist sich mit Blick auf Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 denn auch als zutreffend. Die von der Branchen Versicherung Genossenschaft ausgerichtete (ungekürzte; vgl. zur vollen Anrechenbarkeit einer wegen Verschuldens der versicherten Person nach Art. 37 UVG gekürzten Invalidenrente nach UVG Art. 25 Abs. 2 BVV 2 sowie MO- SER, a.a.O., N. 169 ff.