Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen im Wesentlichen in allgemeinen Überlegungen zur Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts. Es gelingt dem Kläger damit vor dem Hintergrund der ihm zukommenden Mitwirkungspflicht, aus welcher insbesondere eine Substantiierungspflicht fliesst, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 und SVR 2023 BVG Nr. 8 S. 23, 9C_274/2021 E. 4, sowie SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1), nicht, die Kongruenzvermutung umzustossen.