Er macht ferner nicht geltend, die von ihm im Ergebnis als massgebend erachtete Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen im Wesentlichen in allgemeinen Überlegungen zur Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts.