3.4.2. Der Kläger legt in seinen Rechtsschriften nicht dar, welche konkreten Sachverhaltselemente, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, ein Abweichen von der Vermutung der Kongruenz von Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG und mutmasslich entgangenem Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 nagelegen würden. Er macht ferner nicht geltend, die von ihm im Ergebnis als massgebend erachtete Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können.