123, S. 5). Es wäre damit per 2020 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 77'536.75 (Fr. 77'463.00 x 105.1 /105.0) statt der von der Beklagten angenommenen Fr. 78'785.00 (vgl. vorne E. 3.2.) auszugehen. Auf eine (sich zu Ungunsten des Klägers -8- auswirkende) Neufestsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts kann jedoch mit nachfolgender Begründung letztlich verzichtet werden.