vom Kläger – zumindest bezüglich der konkreten Berechnungsmethodik – ferner nicht in Frage gestellt. Entgegen der Beklagten ist dabei aber die Nominallohnentwicklung des die Abteilung 47 (Einzel- bzw. Detailhandel) umfassenden Abschnitts G von 105.1/105.0 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des Bundesamts für Statistik mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt G, Jahre 2018 und 2020) und nicht die totale Lohnentwicklung massgebend, basiert das invalidenversicherungsrechtliche Valideneinkommen doch auf der Tabelle TA1 der LSE 2016, Abteilung 47, Kompetenzniveau 3, Männer (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2020 in IV-act. 123, S. 5).