Angesichts dieser Umstände ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren gestützt auf die vorerwähnte Vermutung davon auszugehen, dass sich der mutmasslich entgangene Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 im Grundsatz analog dem Valideneinkommen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bemisst. Dass die Beklagte den mutmasslich entgangenen Verdienst, ausgehend vom im IV-Verfahren festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 77'463.00 im Jahr 2018, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 für das hier massgebende Jahr 2020 entsprechend festsetzte, ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird