nager für die C._____ AG zugrunde zu legen sei. Angesichts dieser Umstände ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren gestützt auf die vorerwähnte Vermutung davon auszugehen, dass sich der mutmasslich entgangene Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 im Grundsatz analog dem Valideneinkommen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren bemisst.