3.3.3. Bei teilweise invaliden versicherten Person hat die Überentschädigungsberechnung in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und davon die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit noch erzielten respektive zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkünfte – zusammen mit den weiteren anrechenbaren Leistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 -7- – in Abzug gebracht werden (vgl. hierzu MOSER, a.a.O., N. 53 zu Art. 34a BVG mit Verweis insb. auf BGE 123 V 88 E. 3a S. 92 f.).