24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden Einkommensentwicklung muss indes auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 91 E. 3.2 S. 91 f. mit Verweis auf BGE 140 V 399 E. 5.2.1 S. 401, BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23 und SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3; siehe ferner SVR