3.3.2. Der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdiensts von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 erfasst das hypothetische Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität – im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (vgl. hierzu insb. BGE 143 V 91 E. 3.2 S. 92 f. sowie SVR 2020 BVG Nr. 16 S. 70, 9C_819/2018 E. 2.3.2) – erzielen könnte (Art. 24 Abs. 6 BVV 2). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente nach BVG massgebend und verbindlich.