a), Taggelder aus obligatorischen Versicherungen (lit. b), Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden (lit. c), und bei versicherten Personen, die Invalidenleistungen beziehen, das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder -6- Ersatzeinkommen (lit. d) als anrechenbare Einkünfte. Nicht anrechenbar sind demgegenüber Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen sowie Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.