3.3. 3.3.1. Nach Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG regelt der Bundesrat im Rahmen von Art. 34a BVG insbesondere die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst. Der gestützt darauf erlassene Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bezeichnet für die Kürzung von Invalidenleistungen nach BVG vor Erreichen des Referenzalters Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten (lit. a), Taggelder aus obligatorischen Versicherungen (lit.