Davon berücksichtigt sie 90 %, d.h. Fr. 70'906.50. Von diesem Wert bringt sie ein anrechenbares Einkommen von Fr. 38'959.00, eine von der Branchen Versicherung Genossenschaft ausgerichtete Invalidenrente nach UVG von total Fr. 24'206.00 sowie die Rente der IV von Fr. 13'308.20 in Abzug. Bereits mit diesen Einkünften bestehe eine Überentschädigung von Fr. 5'566.70 (Klageantwort, Rz. 37, und Duplik, Rz. 20 ff.). Der Kläger macht demgegenüber geltend, der mutmasslich entgangenen Verdienst sei anhand der vor dem Unfall vom 11. August 2017 (vgl. dazu die Unfallmeldung vom 14. August 2017 in Suva-act. 1) und auch weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Sales Manager für die C.