3.2. Die Beklagte macht gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG geltend, sie schulde dem Kläger selbst bei Bestehen eines grundsätzlichen Leitungsanspruchs wegen Überentschädigung keine Invalidenrentenleistungen aus BVG (Klageantwort, Rz. 29 ff.). Dabei bemisst sie den mutmasslich entgangenen Verdienst für das Jahr 2020 entsprechend dem der von der IV ausgerichteten Invalidenrente zugrunde liegenden Valideneinkommen des Jahres 2018 (vgl. hierzu die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2020 in IVact. 123, S. 5) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 mit Fr. 78'785.00. Davon berücksichtigt sie 90 %, d.h. Fr. 70'906.50.