Begründung verzichtet werden. Dabei ist von einem frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Anspruchs des Klägers auf eine Invalidenrente nach BVG per 1. August 2020 auszugehen, wie dies von den Parteien übereinstimmend vorgebracht wird, zumal diesbezüglich nach Lage der Akten kein Anlass für Weiterungen besteht.