3. 3.1. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass aufgrund unvollständiger diesbezüglicher Parteivorbringen nicht gänzlich klar ist, ob angesichts des Verdiensts des Klägers vorliegend lediglich Leistungen der obligatorischen oder zusätzlich auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge in Frage stehen. Auf diesbezügliche Weiterungen kann jedoch mit nachfolgender -5-