66 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass unter anderem Renten nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in folgender Reihenfolge gewährt werden: von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung (lit. a), von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (lit. b) und schliesslich von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG (lit. c).