Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es fehle vorliegend an den Anspruchsvoraussetzungen des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität. Zudem würden Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu einer unzulässigen Überentschädigung des Klägers führen. Dieser habe ihr gegenüber daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge hat. -4-