1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, (spätestens) seit dem 1. Mai 2018 bestehe eine berufsvorsorgerechtlich anspruchserhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Er habe daher – unter Berücksichtigung der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin bis zum 31. Juli 2020 – ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es fehle vorliegend an den Anspruchsvoraussetzungen des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität.