2. es sei das für die Überentschädigungsberechnung massgebende Valideneinkommen zu bestimmen; 3. es sei die Überentschädigungsberechnung der Beklagten zu bestätigen; 4. es seien die IV-Akten beizuziehen; 5. es seien die Akten der beiden involvierten Unfallversicherungen beizuziehen; 6. unter Kostenfolgen zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 7. November 2023, Duplik vom 23. Januar 2024 sowie Stellungnahme des Klägers vom 6. Februar 2024 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.