"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine halbe Invalidenrente ausmachend CHF 3'067.80 pro Jahr, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die reglementarische Beitragsbefreiung zu gewähren. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Klageantwort vom 16. September 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage vom 9. Juni 2023 sei abzuweisen; -3-