Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.21 / sb / bs Art. 28 Urteil vom 24. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Kläger A._____ vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel Beklagte Personalvorsorgestiftung der B._____, c/o C._____ AG vertreten durch Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy Blesi, Goy Blesi Beratungen, Usteristrasse 10, 8001 Zürich Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Nachdem der 1967 geborene Kläger der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 8. März 1986 wegen bereits vom 1. März 1987 bis 31. Dezember 1994 eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezogen hatte, meldete er sich am 18. November 2017 wegen einer Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands unter anderem infolge eines erneuten Autounfalls vom 11. August 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau abermals zum Bezug von IV-Leistungen an. In der Folge wurde ihm mit durch Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.402 vom 14. April 2021 (bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021) abgeänderten Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. Juni und 3. August 2020 für die Zeit vom 1. Mai bis am 30. November 2018 eine halbe Rente der IV, vom 1. Dezember 2018 bis 30. April 2019 eine ganze Rente der IV und ab dem 1. Mai 2019 eine unbefristete halbe Rente der IV zugesprochen. Die Beklagte, bei welcher der Kläger vom 4. Oktober 2010 bis am 31. Januar 2013 und seit dem 1. Januar 2015 be- rufsvorsorgeversichert war beziehungsweise ist, verneinte mit Schreiben vom 13. September, 23. November und 13. Dezember 2022 einen An- spruch des Klägers auf Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 9. Juni 2023 Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine halbe Invalidenrente ausmachend CHF 3'067.80 pro Jahr, zu- züglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Ren- tenbetreffnissen auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die reglementarische Bei- tragsbefreiung zu gewähren. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Klageantwort vom 16. September 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Klage vom 9. Juni 2023 sei abzuweisen; -3- 2. es sei das für die Überentschädigungsberechnung massgebende Validen- einkommen zu bestimmen; 3. es sei die Überentschädigungsberechnung der Beklagten zu bestätigen; 4. es seien die IV-Akten beizuziehen; 5. es seien die Akten der beiden involvierten Unfallversicherungen beizuzie- hen; 6. unter Kostenfolgen zu Lasten des Klägers." 2.3. Mit Replik vom 7. November 2023, Duplik vom 23. Januar 2024 sowie Stel- lungnahme des Klägers vom 6. Februar 2024 hielten die Parteien im We- sentlichen an ihren Anträgen und deren Begründung fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2024 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung von der IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend IV-act.) sowie die unfallversicherungsrechtlichen Ak- ten der Branchen Versicherung Genossenschaft, Zürich (nachfolgend UV- act.), sowie der Suva (nachfolgend Suva-act.) beigezogen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, (spätestens) seit dem 1. Mai 2018 bestehe eine berufsvorsorgerechtlich anspruchserhebliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Er habe daher – unter Berücksichtigung der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin bis zum 31. Juli 2020 – ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vor- sorge zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte macht demgegenüber zusam- mengefasst geltend, es fehle vorliegend an den Anspruchsvoraussetzun- gen des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität. Zudem würden Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu einer unzulässigen Über- entschädigung des Klägers führen. Dieser habe ihr gegenüber daher kei- nen Anspruch auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge hat. -4- 2. 2.1. Gemäss Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistun- gen, die im Sinne der IV mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa- ren. 2.2. Die berufliche Vorsorge soll im Leistungsfall zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; vgl. BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29). Die Kumula- tion von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen. Zur Vermeidung derartiger Effekte sieht Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 ein Verbot der Überentschädigung vor, um ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 S. 92 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 V 20 E. 5.2.4 S. 29 und SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.1). 2.3. Zur Verhinderung einer Überentschädigung kann eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zu- sammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Dabei findet gemäss Art. 34a Abs. 2 BVG Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung, wenn Leistungen nach BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammentreffen. Art. 66 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass unter anderem Renten nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in folgender Reihenfolge gewährt werden: von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversi- cherung (lit. a), von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (lit. b) und schliesslich von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge nach BVG (lit. c). 3. 3.1. In rechtlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass aufgrund unvollständiger diesbezüglicher Parteivorbringen nicht gänzlich klar ist, ob angesichts des Verdiensts des Klägers vorliegend lediglich Leistungen der obligatorischen oder zusätzlich auch der überobligatorischen beruflichen Vorsorge in Frage stehen. Auf diesbezügliche Weiterungen kann jedoch mit nachfolgender -5- Begründung verzichtet werden. Dabei ist von einem frühestmöglichen Be- ginn eines allfälligen Anspruchs des Klägers auf eine Invalidenrente nach BVG per 1. August 2020 auszugehen, wie dies von den Parteien überein- stimmend vorgebracht wird, zumal diesbezüglich nach Lage der Akten kein Anlass für Weiterungen besteht. 3.2. Die Beklagte macht gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG geltend, sie schulde dem Kläger selbst bei Bestehen eines grundsätzlichen Leitungsanspruchs wegen Überentschädigung keine Invalidenrentenleistungen aus BVG (Kla- geantwort, Rz. 29 ff.). Dabei bemisst sie den mutmasslich entgangenen Verdienst für das Jahr 2020 entsprechend dem der von der IV ausgerich- teten Invalidenrente zugrunde liegenden Valideneinkommen des Jahres 2018 (vgl. hierzu die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2020 in IV- act. 123, S. 5) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2020 mit Fr. 78'785.00. Davon berücksichtigt sie 90 %, d.h. Fr. 70'906.50. Von diesem Wert bringt sie ein anrechenbares Einkommen von Fr. 38'959.00, eine von der Branchen Versicherung Genossenschaft ausgerichtete Invalidenrente nach UVG von total Fr. 24'206.00 sowie die Rente der IV von Fr. 13'308.20 in Abzug. Bereits mit diesen Einkünften be- stehe eine Überentschädigung von Fr. 5'566.70 (Klageantwort, Rz. 37, und Duplik, Rz. 20 ff.). Der Kläger macht demgegenüber geltend, der mutmass- lich entgangenen Verdienst sei anhand der vor dem Unfall vom 11. August 2017 (vgl. dazu die Unfallmeldung vom 14. August 2017 in Suva-act. 1) und auch weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Sales Manager für die C._____ AG zu bemessen sowie auf (mindestens) Fr. 86'632.00 festzusetzen. Unter Be- rücksichtigung der Invalidenrente nach UVG von Fr. 26'940.00, der Rente der IV von Fr. 13'308.00 und des – um variable Lohnbestandteile bereinig- ten – anrechenbaren Einkommens von Fr. 34'653.00 resultiere ein "unge- deckter" Betrag von Fr. 3'067.80 (Klage, Rz. B12 ff., Replik, Rz. 13 ff., und S. 2 f. der Stellungnahme vom 6. Februar 2024). 3.3. 3.3.1. Nach Art. 34a Abs. 5 lit. a BVG regelt der Bundesrat im Rahmen von Art. 34a BVG insbesondere die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst. Der gestützt darauf erlas- sene Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bezeichnet für die Kürzung von Invalidenleistun- gen nach BVG vor Erreichen des Referenzalters Hinterlassenen- und Inva- lidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten (lit. a), Taggelder aus obligatori- schen Versicherungen (lit. b), Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden (lit. c), und bei versicherten Personen, die Invalidenleistungen beziehen, das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder -6- Ersatzeinkommen (lit. d) als anrechenbare Einkünfte. Nicht anrechenbar sind demgegenüber Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindun- gen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen sowie Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird. 3.3.2. Der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdiensts von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 erfasst das hypothetische Einkommen, welches die versicherte Per- son ohne Invalidität – im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (vgl. hierzu insb. BGE 143 V 91 E. 3.2 S. 92 f. sowie SVR 2020 BVG Nr. 16 S. 70, 9C_819/2018 E. 2.3.2) – erzielen könnte (Art. 24 Abs. 6 BVV 2). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entste- hung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invali- denrente nach BVG massgebend und verbindlich. Das im invalidenversi- cherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss ent- sprechend grundsätzlich auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überent- schädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist da- her der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG und mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2. Es ist daher im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich ent- gangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen über die Lohn- und Preisentwicklung hinausge- henden Einkommensentwicklung muss indes auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 91 E. 3.2 S. 91 f. mit Verweis auf BGE 140 V 399 E. 5.2.1 S. 401, BGE 137 V 20 E. 2.2 S. 23 und SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3; siehe ferner SVR 2020 BVG Nr. 16 S. 70, 9C_819/2018 E. 2.3.2, sowie MARKUS MOSER, in: Hürzeler/Stauffer, Basler Kommentar zur Beruf- lichen Vorsorge, 2021, N. 41 ff. zu Art. 34a BVG, und MARC HÜRZELER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 34a BVG). 3.3.3. Bei teilweise invaliden versicherten Person hat die Überentschädigungsbe- rechnung in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsun- fähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und da- von die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit noch erzielten res- pektive zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkünfte – zusammen mit den weiteren anrechenbaren Leistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 -7- – in Abzug gebracht werden (vgl. hierzu MOSER, a.a.O., N. 53 zu Art. 34a BVG mit Verweis insb. auf BGE 123 V 88 E. 3a S. 92 f.). 3.4. 3.4.1. Im aufgrund einer Neuanmeldung des Klägers vom 18. November 2017 (vgl. IV-act. 13) durchgeführten invalidenversicherungsrechtlichen Verfah- ren – in welches die Beklagte nach Lage der IV-Akten gehörig einbezogen worden war – ging die IV-Stelle in ihren Verfügungen vom 29. Juni und 3. August 2020 (IV-act. 126 und 123) von einem Valideneinkommen von Fr. 77'463.00 für das Jahr 2018 aus, wobei sie die Tätigkeit als Metzger zugrunde legte und sich zur konkreten Bemessung des Valideneinkom- mens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) stützte (vgl. IV-act. 123, S. 5). Dieses Vorgehen wurde vom Versi- cherungsgericht mit Urteil VBE.2020.402 vom 14. April 2021 (IV-act. 136) und letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 8C_384/2021 vom 8. Oktober 2021 (IV-act. 138) geschützt. Dabei verwarfen sowohl das Ver- sicherungsgericht in E. 3 seines Urteils (IV-act. 136, S. 4 ff.) als auch das Bundesgericht in E. 6 seines Urteils (IV-act. 138, S. 7 f.) die Rechtsauffas- sung des Klägers, wonach das Valideneinkommen nicht anhand der Tätig- keit als Metzger zu bemessen sei, sondern der Bemessung vielmehr des- sen selbstständige Erwerbstätigkeit als Wirt in den Jahre 1996 bis 2010 oder dessen spätere und nach wie vor ausgeübte Tätigkeit als Sales Ma- nager für die C._____ AG zugrunde zu legen sei. Angesichts dieser Um- stände ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren gestützt auf die vorer- wähnte Vermutung davon auszugehen, dass sich der mutmasslich entgan- gene Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 im Grundsatz analog dem Valideneinkommen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren be- misst. Dass die Beklagte den mutmasslich entgangenen Verdienst, ausge- hend vom im IV-Verfahren festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 77'463.00 im Jahr 2018, unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung von 2018 bis 2020 für das hier massgebende Jahr 2020 entspre- chend festsetzte, ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden und wird vom Kläger – zumindest bezüglich der konkreten Berechnungsmethodik – ferner nicht in Frage gestellt. Entgegen der Beklagten ist dabei aber die Nominallohnentwicklung des die Abteilung 47 (Einzel- bzw. Detailhandel) umfassenden Abschnitts G von 105.1/105.0 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schwei- zerischen Lohnindex des Bundesamts für Statistik mit Basis 2010, Nomi- nallohnindex, Männer, Abschnitt G, Jahre 2018 und 2020) und nicht die to- tale Lohnentwicklung massgebend, basiert das invalidenversicherungs- rechtliche Valideneinkommen doch auf der Tabelle TA1 der LSE 2016, Ab- teilung 47, Kompetenzniveau 3, Männer (vgl. die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2020 in IV-act. 123, S. 5). Es wäre damit per 2020 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 77'536.75 (Fr. 77'463.00 x 105.1 /105.0) statt der von der Beklagten angenommenen Fr. 78'785.00 (vgl. vorne E. 3.2.) auszugehen. Auf eine (sich zu Ungunsten des Klägers -8- auswirkende) Neufestsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts kann jedoch mit nachfolgender Begründung letztlich verzichtet werden. 3.4.2. Der Kläger legt in seinen Rechtsschriften nicht dar, welche konkreten Sach- verhaltselemente, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereig- nisses ihren Anfang genommen haben, ein Abweichen von der Vermutung der Kongruenz von Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG und mutmass- lich entgangenem Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 nagelegen würden. Er macht ferner nicht geltend, die von ihm im Ergebnis als massgebend erachtete Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundelie- genden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können. Vielmehr erschöpfen sich seine Vorbringen im Wesentlichen in all- gemeinen Überlegungen zur Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdiensts. Es gelingt dem Kläger damit vor dem Hintergrund der ihm zu- kommenden Mitwirkungspflicht, aus welcher insbesondere eine Substanti- ierungspflicht fliesst, wonach die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 und SVR 2023 BVG Nr. 8 S. 23, 9C_274/2021 E. 4, sowie SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1), nicht, die Kongruenzvermutung umzustossen. Daran vermag auch der von ihm angerufene Bundesgerichtsentscheid SVR 2020 BVG Nr. 16 S. 70, 9C_819/2018, nichts zu ändern, soweit diesem überhaupt mit dem hier massgebenden Sachverhalt vergleichbare Umstände zugrunde lagen. 3.4.3. Die Parteien gehen in methodischer Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass dem mutmasslich entgangenen Verdienst respektive 90 % davon die dem Kläger ausgerichteten Renten nach UVG und IVG sowie dessen Er- werbseinkommen gegenüberzustellen sind, wobei wiederum das Jahr 2020 massgebend ist. Dies erweist sich mit Blick auf Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 denn auch als zutreffend. Die von der Branchen Versiche- rung Genossenschaft ausgerichtete (ungekürzte; vgl. zur vollen Anrechen- barkeit einer wegen Verschuldens der versicherten Person nach Art. 37 UVG gekürzten Invalidenrente nach UVG Art. 25 Abs. 2 BVV 2 sowie MO- SER, a.a.O., N. 169 ff. zu Art. 34a BVG) Invalidenrente gemäss UVG be- trägt Fr. 26'940.00 (Fr. 21'552.00 ÷ 0.8; vgl. zur Rentenhöhe resp. der Ren- tenkürzung um 20 % die nicht paginierte Verfügung der Branchen Versi- cherung Genossenschaft vom 25. März 2020 [=Klagebeilage 4] inkl. das dieser zugrunde liegende Berechnungsblatt in den UV-act. und zum Kür- zungsgrund des Selbstverschuldens des Klägers auch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Branchen Versicherung Genossenschaft vom 18. April 1986 in UV-act. K2). Die Rente der IV belief sich ab dem 1. August 2020 auf Fr. 13'308.20 (Fr. 1'109.00 x 12; vgl. die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 29. Juni 2020 in IV-act. 123). Hinzu kommt schliesslich das vom Kläger im massgebenden Jahr 2020 erwirtschaftete -9- Einkommen. Selbst wenn dabei, der Rechtsauffassung des Klägers fol- gend, lediglich der – um eine vom Kläger behauptete (vgl. Klage, Rz. A10 und B15) und von der Beklagten bezweifelte, aber letztlich anerkannte (vgl. Klageantwort, Rz. 35) Soziallohnkomponente von 20 % reduzierte – Jah- reslohn des Jahres 2020 von Fr. 34'653.00 ohne variable Lohnbestandteile berücksichtigt wird (Klage, Rz. B15 f.), resultiert – ausgehend vom von der Beklagten angenommenen und für den Kläger günstigeren mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 78'785.00 (vgl. dazu vorne E. 3.4.1.) – be- reits eine Überentschädigung von Fr. 3'994.70 (Fr. 78'785.00 x 0.9 – [Fr. 26'940.00 + Fr. 13'308.20 +Fr. 34'653.00]). 3.5. Zusammengefasst hat der Kläger infolge Überentschädigung keinen An- spruch auf Invalidenleistungen der Beklagten aus der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge. Da dem nach übereinstimmenden Parteivorbringen hier massgebenden Reglement der Beklagten in seiner Ausgabe 2017 und ins- besondere dessen Ziff. 5.2 (KB 9; vgl. Klage, Rz. A8 und B12, sowie Kla- geantwort, Rz. 22) im Wesentlichen zu Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 f. BVV 2 inhaltsgleiche Regelungen und damit keine hier massgebenden abwei- chenden Bestimmungen zu entnehmen sind, gilt dies auch hinsichtlich all- fälliger Leistungen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. E. 3.1.; siehe zum Ganzen MOSER, a.a.O., N. 182 ff. zu Art. 34a BVG, und HÜRZELER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 34a BVG). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Anspruchsvoraussetzungen des engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhangs zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität erfüllt sind. Zu ergänzen verbleibt, dass die vom Kläger mit Rechtsbegehren-Ziff. 2 anbegehrte "reglementarische Bei- tragsbefreiung" gemäss der Beklagten bereits gewährt wurde (Klageant- wort, Rz. 8 mit Verweis auf KB 18). Da dies vom Kläger nicht in Frage ge- stellt wird und er in der Folge auch keine weiteren diesbezüglichen Behaup- tungen aufstellte, erweist sich dessen Klage mit Blick auf die von der Be- klagten angeführten aktenkundigen Belege auch in dieser Hinsicht als un- begründet. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3. Dem Kläger steht gemäss Verfahrensausgang (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und der obsiegenden Beklagten als Sozialversicherungsträ- gerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner