9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3, 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2 und 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Demnach hat es mit der hiervor dargelegten Pauschale von Fr. 3'300.00 sein Bewenden. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.