4.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung beträgt nach dem Dargelegten Fr. 2'970.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 16.5 Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt demgegenüber 20.74 Stunden. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 7. September 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln - 12 -