4.3. 4.3.1. Ausgangsgemäss hat die Klägerin zu Lasten der Beklagten 2 Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten 1 steht als Sozialversicherungsträgerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 f.). 4.3.2. Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte am 7. September 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 20.74 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 155.55 und Mehrwertsteuer von Fr. 411.25, total somit Fr. 5'751.80, ausweist.