Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage ist daher abzuweisen. Infolge der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 im März 2019 eingetretenen (20 % übersteigenden) Arbeitsunfähigkeit der zu diesem Zeitpunkt in einem Pensum von 50 % teilerwerbstätigen Klägerin mit Eintritt einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit am 15. November 2021 und daraus resultierend eines invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrads von 100 % ist die Beklagte 2 dagegen in teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage grundsätzlich zu verpflichten, der Klägerin eine entsprechende Invalidenrente basierend auf einem berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsgrad von