bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war (vgl. Klage, Rz. 30, KB 40, S. 1, und IV-act. 99, S. 46), vermag an der Leistungspflicht der Beklagten 2 wegen des Versicherungsprinzips und des erwähnten Fehlens einer zwischenzeitlichen Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin nichts zu ändern (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 97 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 123 V 262; siehe ferner HÜRZELER, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 23 BVG und HÜRZELER/BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.