da ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während der Versicherungsdeckung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität gegeben ist, was die Beklagte 2 denn auch nicht bestreitet und nach Lage der Akten und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 50 % im März 2019 nie auch nur zweitweise verbessert hat, zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Dass die Klägerin in der Zwischenzeit vorübergehend noch einer anderen Arbeitstätigkeit im Anstellungsverhältnis (im Pensum von 50 %) nachging, für welche sie wiederum