LU 60). Die Beklagte 2 ist für diese nach verbindlichen Feststellungen der zuständigen IV- Stelle (vgl. hierzu vorne E. 2.4.) erst nach Ende der Versicherungsdeckung eingetretene und sich nunmehr auch in der 50%igen Teilerwerbstätigkeit der Klägerin auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Zunahme der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der invalidenversiche- rungs- und berufsvorsorgerechtlich relevanten Invalidität leistungspflichtig, - 10 -